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Rückkehrpflicht für Lkw-Anhänger aufgehoben

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Anhänger und Sattelanhänger, die von Transportunternehmen im Ausland eingesetzt werden, sind nun von der Verpflichtung ausgenommen, nach spätestens acht Wochen in das Heimatland des Transportunternehmens zurückzukehren. Dies geht aus den überarbeiteten Leitlinien hervor, die die Europäische Kommission gerade zur praktischen Umsetzung des Mobilitätspakets veröffentlicht hat. Bisher hatte die Europäische Kommission darauf bestanden, dass auch Anhänger und Sattelanhänger der Rückgabepflicht unterliegen.

Rückkehrpflicht Regelung

Der Rückkehrpflicht der Transportunternehmens, EU und des Europäischen Dachverbandes der Spediteure Clecat ist eine gemeinsame Vereinbarung, die die Rückkehr von LKW aus den Mitgliedstaaten der EU regelt. Diese Vereinbarung trat am 1. Januar 2012 in Kraft und gilt für alle LKW, die nach dem 31. Dezember 2011 in einem anderen Mitgliedstaat der EU zugelassen werden.

Die Rückkehrpflicht gilt für alle LKW, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU zugelassen sind und die nach dem 1. Januar 2012 in einem anderen Mitgliedstaat der EU eingesetzt werden. Für LKW, die vor dem 1. Januar 2012 in einem anderen Mitgliedstaat der EU zugelassen wurden, gilt die Rückkehrpflicht nicht.

Die Rückkehrpflicht gilt auch für LKW, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU gemietet oder geleast werden. Die Rückkehrpflicht gilt jedoch nicht für LKW, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU gekauft werden.

Die Rückkehrpflicht gilt auch für LKW, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU repariert oder gewartet werden. Die Rückkehrpflicht gilt jedoch nicht für LKW, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU verkauft werden.

Ausnahmen von der Rückkehrpflicht gibt es für LKW, die ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaates der EU bewegt werden und für LKW, die ausschließlich zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten der EU bewegt werden.

Für LKW, die ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaates der EU bewegt werden, gilt die Rückkehrpflicht nicht. Für LKW, die ausschließlich zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten der EU bewegt werden, gilt die Rückkehrpflicht nur dann, wenn die LKW innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten mehr als 3.500 km zurückgelegt haben.

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